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Werbung von Zahnärzten im Internet:
BVerfG, Beschl. v. 26.08.2003; AZ.: 1 BvR 1003/02
Zahnärzten ist es gestattet im Internet Werbung zu betreiben. Die Regelung des § 18 Abs. 1BO ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie verbietet lediglich die berufwidrige Werbung und entspricht damit dem europäischen Standard zum ärztlichen Werberecht und der Rechtsprechung des BVerfG zur Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG. Wir distanzieren uns von jeglichen, von den Zahnärzten zu präsentationsdienendem Zwecken, eingestellten Inhalten.

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